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4. Sonstige Bescheinigungen a) Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III

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Diese Arbeitsbescheinigung dient der behördlichen Ermittlung des Arbeitslosengeldes, nicht dem Fortkommen im Berufsleben, hat mit der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz nichts zu tun; sie hat nur Zeitwert und verliert ihre Bedeutung, wenn ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, sie hat als öffentlich-rechtliche Verpflichtung eine völlig andere Rechtsgrundlage und ist daher kein Ersatz für ein Arbeitszeugnis.

Das Arbeitszeugnis

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