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b) Gewerbliche Arbeiter

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Die gewerblichen Arbeiter (Fabrikarbeiter) waren es, die endlich Bewegung in das „Zeugnisrecht“ brachten. Denn sie wollten ab Mitte des 19. Jahrhunderts nicht länger dulden, sich vom Staat zugunsten der Arbeitgeber bevormunden zu lassen und an die „Kandare genommen“ zu sein. Die Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes von 1869 schaffte den Zeugniszwang ab, eine neue Beschäftigung setzte nicht mehr die Vorlage eines „Abschieds“ voraus, und die Arbeiter erhielten erstmals das Recht, auf Antrag ein Zeugnis über Art und Dauer der Beschäftigung zu verlangen, das sich auf Wunsch auf die Führung zu erstrecken hatte und ab 1891 auch auf die Leistung – dies entspricht inhaltlich der heutigen Zeugnislage.

Die bisherige, polizeiliche Pflicht-Beglaubigung des gesamten Zeugnisses erfolgte seit der Reichsgewerbeordnung nur auf Wunsch des Beschäftigten und bezog sich ab 1878 lediglich auf die Unterschrift, um deren Echtheit sicherzustellen.

Das Arbeitszeugnis

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