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I. Einleitung

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Der Begriff „Arbeitszeugnis“ ist in einem formalen Gesetz bislang nicht verwendet worden,1 sondern nur der schlichte Begriff „Zeugnis“. Zur Unterscheidung von anderen Zeugnisarten (Prüfungs-, Schul- und Hochschulzeugnissen aller Art) hat sich in der Praxis der Begriff „Arbeitszeugnis“ und auch „Ausbildungszeugnis“ herausgebildet.

Der Begriff „Dienstzeugnis“ ist erstmals 1937 für Beamte in das Deutsche Beamtengesetz eingeführt worden, und später auch für Soldaten (und Zivildienstleistende).

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Das Zeugnis2 bietet für alle Zukunft den bleibenden Nachweis der beruflichen Beschäftigung des Arbeitnehmers3 innerhalb des bescheinigten Zeitraums.

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Die Crux des Zeugnisrechts besteht in der Kürze der gesetzlichen bzw. tariflichen Regelung; es geht um die „Art und Dauer“ des Beschäftigungsverhältnisses und die Beurteilung von „Leistung und Verhalten“, als Formalie ist die Schriftform genannt – wie das Zeugnis im Übrigen auszusehen hat, aus welchen Bestandteilen es besteht, wie es zu gliedern und zu formulieren ist, welche Umschreibungen wichtig sind, dies ist immer noch teilweise offen und mit dem Prozessrisiko behaftet.

Das Arbeitszeugnis

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