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b) Zeugnisse für Rechtsreferendare

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Stationszeugnisse für Rechtsreferendare dienen ausschließlich Prüfungszwecken und daher können negative Leistungen deutlich bezeichnet und bewertet werden; die Rechtsprechung über die wohlwollende Gestaltung von Arbeitszeugnissen ist auf diese Zeugnisse nicht zu übertragen.12

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Wer aus dem Referendariat ausscheidet, weil er etwa die Große juristische Staatsprüfung trotz Wiederholung nicht bestanden hat, kann (wie bei jedem Ausscheiden aus einem Beschäftigungsverhältnis) ein Dienst- oder Arbeitszeugnis verlangen (je nachdem, ob der Referendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf stand oder Angestellter war).

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Bei diesem Zeugnis ist wichtig, in welchen Funktionen und wie lange jeweils der Referendar in welchen Abteilungen und auf welchen Rechtsgebieten tätig war, die einzelnen Ausbildungsabschnitte sind darzustellen; Angaben über Fleiß, Verantwortungsbewusstsein und Gründlichkeit sowie über Führung gehören dazu.13 Die Details enthält die jeweilige Justizausbildungs- und Prüfungsordnung.

Ist dagegen die Prüfung bestanden, genügt das Prüfungszeugnis für den Berufseinstieg, ein Dienst- oder Arbeitszeugnis wird nicht benötigt.

Das Arbeitszeugnis

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