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1.2.2 DAS ÄHNLICHKEITSPRINZIP

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Im ORG § 153 schreibt Hahnemann „ [...] die auffallendern, sonderlichen, ungewöhnlichen und eigenheitlichen (charakteristischen) Zeichen und Symptome des Krankheitsfalles, [sind] besonders und fast einzig in‘s Auge zu fassen; denn vorzüglich diesen, müssen sehr ähnliche, in der Symptomenreihe der gesuchten Arznei entsprechen, [...]“.

Damit dieser Abschnitt richtig verstanden wird, muss er in Bezug zum ORG § 133 gesetzt werden. Wegen seiner Bedeutung sei er hier vollständig wiedergegeben: „Bei Empfindung dieser oder jener Arzneibeschwerde, ist‘s zur genauen Bestimmung des Symptoms dienlich, ja erforderlich, sich [...] in verschiedne Lagen zu versetzen und zu beobachten, ob der Zufall durch Bewegung des eben leidenden Theils, durch Gehen in der Stube oder in freier Luft, durch Stehen, Sitzen oder Liegen sich vermehre, mindere oder vergehe und etwa in der ersten Lage wiederkomme, - ob durch Essen, Trinken oder durch andere Bedingung sich das Symptom ändre, oder durch Sprechen, Husten, Niesen, oder bei einer andern Verrichtung des Körpers, und darauf zu achten, zu welcher Tages- oder Nachtzeit es sich vorzüglich einzustellen pflege, wodurch das jedem Symptome Eigenthümliche und Charakteristische offenbar wird.“ Hahnemann beschreibt in diesem Abschnitt die Modalitäten, die natürlich auch für die Patientensymptome gelten, und sagt, dass durch sie „[...] das jedem Symptome Eigentümliche und Charakteristische offenbar wird.“ Das bedeutet, dass v.a. die Modalitäten des Patienten mit denjenigen des gesuchten Arzneimittels übereinstimmen müssen. Der ORG § 153 wird häufig anders interpretiert, nämlich dass vor allem ungewöhnliche, auffallende, seltene und vielleicht sogar kuriose Symptome die Mittelwahl bestimmen sollten, sogenannte Key notes oder As if Symptoms. Diese Symptomenspezies hat in der Regel nur ganz wenige Arzneimittel-Zuordnungen. Wenn nur sie berücksichtigt werden, kann das dazu führen, dass das absonderliche Symptom wohl zum Arzneimittel passt, die Modalitäten des Patienten aber nicht. In einer solchen Konstellation wird nur selten eine Heilung erfolgen, weil das Eigentümliche und Charakteristische der übrigen Symptomatik unberücksichtigt bleibt.

BEI DER MITTELWAHL IST GANZ BESONDERS DARAUF ZU ACHTEN, DASS DIE MODALITÄTEN DES PATIENTEN MIT DENJENIGEN DES ARZNEIMITTELS ÜBEREINSTIMMEN.

UNTER DEN GEMÜTSSYMPTOMEN SIND DIE VERÄNDERUNGEN DES GEMÜTS BEI KRANKHEIT

ZU VERSTEHEN, NICHT DER CHARAKTER ODER DER GEMÜTSZUSTAND DES VORHER GESUNDEN.

Im ORG § 211 schreibt Hahnemann: „ [...] dass bei homöopathischer Wahl eines Heilmittels der Gemüthszustand des Kranken oft am meisten den Ausschlag giebt [...].“ Auch hier geht es um die Veränderung bei Krankheit, nicht um den Charakter oder den Gemütszustand des vorher Gesunden. Dass der Gemütszustand des Kranken „den Ausschlag giebt“ bedeutet, dass zunächst mit Hilfe der Modalitäten und anderer wichtiger Symptome eine Differenzialdiagnose der in Frage kommenden Arzneimittel erstellt wird. Unter diesen kann der Gemütszustand dann das wahlentscheidende Kriterium sein.

NACHDEM AUFGRUND DER MODALITÄTEN UND ANDERER WICHTIGER SYMPTOME EINE DIFFERENZIALDIAGNOSE DER IN FRAGE KOMMENDEN ARZNEIMITTEL ERSTELLT WURDE, KÖNNEN

DIE AKTUELLEN GEMÜTSSYMPTOME DEN AUSSCHLAG FÜR DIE DEFINITIVE MITTELWAHL geben.

Die Polaritätsanalyse in der Homöopathie

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