Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 317

I. Reichweite der Vorschrift und praktische Bedeutung

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§ 18 gilt bei Jugendstrafe gegenüber Jugendlichen und – wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 gegeben sind – Heranwachsenden, und zwar sowohl vor den Jugendgerichten als auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§§ 104 Abs. 1 Nr. 1 und 112). Der Jugendrichter darf allerdings nach § 39 Abs. 2 nicht auf Jugendstrafe von mehr als einem Jahr erkennen. Entgegen § 18 Abs. 1 beträgt bei Heranwachsenden die Höchststrafe zehn Jahre, bei Mord und Vorliegen der besonderen Schwere der Schuld 15 Jahre (§ 105 Abs. 3).

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In der Praxis werden zu mehr als der Hälfte Jugendstrafen bis zu einem Jahr verhängt (1990 = 62,4 %, 1995 = 56,8 %, 2000 = 54,8 %, 2005 = 54 %, 2008 = 53,1 %, 2012 = 48,9 %, 2017 = 48,5 %), von denen in den meisten Fällen die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird (Zahlenangaben für 2017 bei § 21 Rn. 2). Durch Anrechnung der Untersuchungshaft nach § 52a und der Möglichkeit der Aussetzung des Restes zur Bewährung gem. § 88 verringert sich die tatsächliche Vollzugsdauer in den verbleibenden Fällen. Häufig liegt sie dann unter dem Mindestmaß von sechs Monaten, auch wenn die §§ 52a Abs. 1 S. 3 und 88 Abs. 2 dieses Ergebnis zu verhindern suchen. Beide Vorschriften beruhen auf Annahmen zur erzieherischen Notwendigkeit eines Mindestzeitraums, die von der kriminologischen Sanktionsforschung jedoch nicht hinreichend bestätigt werden konnten (Dünkel 1990, S. 435 und Eisenberg § 18 Rn. 4).

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Dauer der Jugendstrafe 2012 (insgesamt: 14 803) und 2017 (insgesamt: 9 685)

Quelle: Statistisches Bundesamt Strafverfolgung 2012, 281; 2017, 293.

Absolute Zahlen Anteil in % Aussetzungsquote in %
2012 2017 2012 2017 2012 2017
6 Monate 2 020 1 142 13,7 11,8 86,7 84,8
6–9 Monate 2 307 1 560 15,6 16,1 83,5 81,6
9–12 Monate 2 904 2 000 19,6 20,6 74,5 75,2
1–2 Jahre 5 409 3 527 36,5 36,4 55,9 58,4
2–3 Jahre 1 405 935 9,5 9,6
3–5 Jahre 662 474 4,5 4,7
5–10 Jahre 96 47 0,7 0,5
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