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d) Dreieckssystem wechselseitiger Kontrolle und Begrenzung

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Bei der Bestimmung der Dauer der Jugendstrafe sind drei unterschiedliche Prinzipien zu berücksichtigen. Dabei bilden Erziehungs-, Schuld- und Verhältnismäßigkeitsprinzip ein (von mir so genanntes) Dreieckssystem wechselseitiger Kontrolle und Begrenzung. Die einzelnen Elemente sind vergangenheitsbezogen (Schuld), zukunftsorientiert (Erziehung), Vergangenheit und Zukunft gegenwärtig verbindend (Verhältnismäßigkeit) sowie tatorientiert (Schuld), täterorientiert (Erziehung) und beide verbindend (Verhältnismäßigkeit von Tat und Sanktion). Bildlich ist ein gleichseitiges Dreieck mit den Eckpunkten Erziehung, Schuld und Verhältnismäßigkeit vorstellbar. Aufgrund gesetzlicher Vorgaben in den §§ 2 Abs. 1 und 18 Abs. 2 steht der Erziehungsaspekt an der Spitze, limitiert durch das nicht über 5 Jahre hinausreichende erzieherische Optimum. Wird das Dreieck um seinen Mittelpunkt gedreht, tritt der Schuldgesichtspunkt in den Vordergrund, begrenzt durch das Schuldüberschreitungsverbot. Der Erziehungsaspekt entfernt sich mehr aus seiner Vorrangstellung bis hin fast zur Bedeutungslosigkeit, bleibt aber gerade noch sichtbar. In diesem System hat zwar der Erziehungsgedanke die Spitzenposition inne, wird aber gleichsam „gebändigt“ durch die rechtsstaatlich gebotene Einbindung (Erziehung i.S. einer „inneren Umkehr“ darf nicht mit Gewalt erzwungen werden, Ostendorf Rn. 4 vor §§ 1 und 2 unter Hinweis auf BVerfGE 22, 180). In dieser Einbindung bleibt der Erziehungsaspekt Garant für jugendgemäße Reaktionsformen mit dem Ziel einer Besserstellung gegenüber straffällig gewordenen Erwachsenen. Er ist gleichzeitig Impulsgeber für weitergehende Reformen und gibt dem JGG die Chance, die zwischenzeitlich eingebüßte Schrittmacherrolle gegenüber dem allgemeinen Strafrecht wieder zu übernehmen.

Jugendgerichtsgesetz

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