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4. Reaktionen auf Nichterfüllung

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§ 23 Abs. 1 verweist auf die §§ 11 Abs. 3 und 15 Abs. 3 mit der Möglichkeit, bei schuldhafter Nichterfüllung von Weisungen und Auflagen Arrest zu verhängen, wenn zuvor eine Belehrung gem. § 70b über die Konsequenzen der Zuwiderhandlung erfolgt war. Brunner/Dölling § 23 Rn. 7 plädieren in diesem Zusammenhang für einen rasch zu verhängenden Jugendarrest, damit der Widerruf der Strafaussetzung vermieden werden kann. Diese Auffassung wird der kriminalpolitischen Leitlinie des 1. JGGÄndG jedoch nur zum Teil gerecht. Auf der einen Seite sind zwar der Widerruf und der daraus resultierende Jugendstrafvollzug zu vermeiden, auf der anderen Seite gilt das aber ebenso für die freiheitsentziehende Sanktion des Ungehorsamsarrestes. Die gesetzlich vorgesehenen Änderungsmöglichkeiten sind gerade auch als Alternative zum Jugendarrest zu nutzen. Zu positiven praktischen Erfahrungen der Arrestvermeidung vgl. § 16 Rn. 17.

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Die Verhängung von Jugendarrest nach den §§ 23 Abs. 1 S. 4, 11 Abs. 3 wegen einer Zuwiderhandlung gegen richterliche Weisungen ist keine Bestrafung i.S.v. Art. 103 Abs. 3 GG, sondern eine spezifische Maßnahme der Bewährungsaufsicht. Ungehorsamsarrest auf Grund einer neuen Straftat steht deswegen einer Verurteilung zu Jugendstrafe wegen eben dieser Tat nicht entgegen (BVerfG NJW 1989, 2529). Diese Tatsache ist ein weiteres Argument für einen Verzicht auf ein „veraltetes Repressionsinstrument“ durch künftige Streichung des Ungehorsamsarrestes bei Nichterfüllung von Weisungen und Auflagen (Ostendorf 1989, 329 f.). Für einen Arrest wegen schuldhafter Nichterfüllung einer Bewährungsauflage bleibt kein Raum, wenn diese selbst unzulässig ist wie z.B. die Auflage, einen Geldbetrag an die Landeskasse und damit den Staat zu zahlen (Umkehrschluss zu § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB, OLG Zweibrücken StV 1991, 425 = NStZ 1992, 84 m. Anm. Ostendorf).

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