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1. Zusagen und Anerbieten

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Der Richter sieht in der Regel von entsprechenden Weisungen oder Auflagen vorläufig ab, wenn die Erfüllung der Zusagen oder des Anerbietens zu erwarten ist. Während die Zusagen zukunftsorientiert sind, enthält das Anerbieten von angemessenen Leistungen als Genugtuung für das begangene Unrecht ein vergangenheitsbezogenes Element. Unter dem Verhältnismäßigkeitsaspekt wird eine Verbindung zwischen angebotener Leistung und Straftat hergestellt, durch die sich die spezialpräventive Zielsetzung der Bewährungsauflage aber nicht ändert. Zusagen und Anerbieten erfolgen in der Regel unter dem Eindruck der Hauptverhandlung und dem Druck der Verurteilung. Sie haben deswegen nur zu einem ganz kleinen Teil Freiwilligkeitscharakter. Immerhin bietet § 23 Abs. 2 den Ansatzpunkt für eine „kooperative Sanktionierung“. Es geht darum, „den Angeklagten von seiner Objektrolle abzulösen und ihn als ein an der Sanktionierung beteiligtes Subjekt zu begreifen“ (Ostendorf 1989, 329). Die Chancen, die sich hier für einzelne Verurteilte ergeben, können umgekehrt andere überfordern. Für die Praxis geht es darum, gegenüber der Gefahr der Ungleichbehandlung sensibel zu werden und schichtenspezifische Benachteiligungen zu vermeiden. Widersprüche zur Verteidigungsstrategie lassen sich durch das nachträgliche Beschlussverfahren nach § 57 Abs. 1 (so Brunner/Dölling § 23 Rn. 8; Eisenberg § 23 Rn. 20, Thiesmeyer 1970, S. 33) oder durch ein Schuldinterlokut (Ostendorf § 23 Rn. 7) verhindern.

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