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I. Reichweite der Vorschriften und praktische Bedeutung

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Die Bewährungshilfevorschriften der §§ 22–26a gelten gegenüber Jugendlichen und – wenn die Voraussetzungen des § 105 Abs. 1 gegeben sind – Heranwachsenden, und zwar sowohl vor den Jugendgerichten als auch vor den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten (§§ 104 Abs. 1 Nr. 1 und 112).

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Für die Durchführung der Bewährungshilfe bei Soldaten der Bundeswehr sind die §§ 112a Nr. 3 und 4 zu beachten (vgl. § 112a Rn. 6, 7).

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Am 31.12.2011 bestanden 182 715 Unterstellungen unter Bewährungsaufsicht, und zwar 97 579 nach allgemeinem Strafrecht und 32 002 (= 17,6 %) nach Jugendstrafrecht. Die zunehmend größer werdende Bedeutung der Bewährungshilfe auch auf Grund von Gesetzesreformen zeigt der folgende Vergleich, der allerdings auch einen relativen Bedeutungsverlust für das Jugendstrafrecht dokumentiert. Die Bewährungshilfestatistik wird seit 2011 nicht mehr geführt.

Quelle: Stat. Bundesamt Fachserie 10, Reihe 5, 2011, S. 11

Jahr Unterstellungen insgesamt Unterstellungen nach Jugendstrafrecht
1965 26 149 16 725 64 %
1975 61 532 32 600 53 %
1985 124 668 44 906 36 %
1990 131 381 33 802 26 %
2000 151 219 34 046 26 %
2005 170 273 35 784 21 %
2007 177 353 35 321 20 %
2011 182 715 32 002 17,6%

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Die Unterstellungen nach Jugendstrafrecht verteilten sich am 31.12.2005 und am 31.12.2011 (letzte erreichbare Daten) auf:

Unterstellungen nach Jugendstrafrecht 31.12.2005 31.12.2011
1. Aussetzung der Jugendstrafe
a) nach § 21 24 119 19 698
b) nach § 30 263 424
c) im Wege der Gnade 56 45
2. Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe 3 989 6 326
3. Aussetzung des Strafrestes
a) nach § 88 6 231 6 297
b) im Wege der Gnade 29 29

Früheres Bundesgebiet, einschließlich Gesamtberlin, ohne Hamburg; Bundesamt f. Statistik, Bewährungshilfe 2005 u. Stat. Bundesamt, Fachserie 10, Reihe 5, 2011, S. 13.

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2020 sind insgesamt (StGB + JGG) rund 2 600 Bewährungshelferinnen und Bewährungshelfer hauptamtlich tätig (zur Hälfte weiblich), und zwar überwiegend nicht auf Jugend spezialisiert (Ausnahmen in Berlin, Hamburg, Hessen, Niedersachsen und in einzelnen Modellprojekten). Die Zahl der Unterstellungen je Bewährungshelfer/in betrug Anfang der 2010er Jahre im Bundesdurchschnitt 64, war aber regional höchst unterschiedlich. In Berlin (= 42), Bremen und Hamburg (je 51) war der Verteilerschlüssel eher günstig, in Rheinland-Pfalz (= 88), Bayern (= 86) und in Baden-Württemberg (= 80) dagegen recht ungünstig (BMI/BMJV (Hrsg.), Zweiter Periodischer Sicherheitsbericht, S. 600). 2008 hat sich die Situation eher noch verschlechtert: Einerseits Hamburg (55), Berlin (62) und Nordrhein-Westfalen (65) und andererseits Thüringen (über 100) und das Saarland (104), vgl. BT-Drucks. 16/13142 v. 26.5.2009, S. 73 f. Nach wie vor ist die Praxis von einer Senkung der Probandenzahl für die einzelnen Bewährungshelfer/innen auf höchstens 30 (Schlussbericht der Jugendstrafvollzugskommission, 1980, 20, 1. Periodischer Sicherheitsbericht, 2001, 400 und Regelung im österreichischen Bewährungshilfegesetz = max. 30) weit entfernt.

Zu den aktuellen Entwicklungen in den Sozialen Diensten der Justiz vgl. Egg/Jehle/Marks 1996; Block 1997; Kurze 1996; Cornel/Kawamura-Reindl/Sonnen 2018 und das seit 2019 geltende Hamburgische Resozialisierungs und Opferhilfegesetz (HmG GVBl. 2018, 265).

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