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II. Bestellung des Bewährungshelfers

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Abweichend vom allgemeinen Strafrecht in § 56d Abs. 1 StGB ist die Bewährungshilfe nach Jugendstrafrecht obligatorisch. Der Richter muss einen Bewährungshelfer bestellen und den Jugendlichen oder Heranwachsenden der Aufsicht und Leitung unterstellen. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Name des Bewährungshelfers wird gem. § 60 Abs. 2 in den Bewährungsplan eingetragen.

Jugendgerichtsgesetz

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