Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 364

3. Änderungen

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Negativfolgen der Abkoppelung der Betreuungs- von der Bewährungszeit lassen sich dadurch vermeiden, dass der Richter nachträglich die Bewährungszeit verkürzt. Betreuungs- und Bewährungszeit enden dann gleichzeitig und der Straferlass kann ausgesprochen werden. Der durch das 1. JGGÄndG neu geschaffene § 24 Abs. 2 ermöglicht sowohl die Aufhebung der Unterstellung als auch eine Abkürzung der Betreuungszeit, wenn z.B. auf Grund von Veränderungen im sozialen Umfeld eine weitere Bewährungshilfe nicht erforderlich erscheint. Eine Mindestbetreuungszeit ist nicht vorgesehen. Die Anregungen, die Unterstellung aufzuheben oder die Betreuungszeit abzukürzen, kommen vom Bewährungshelfer. Er kann dem Richter aber auch eine Verlängerung vorschlagen, wenn Probleme und soziale Benachteiligungen nicht hinreichend aufgearbeitet werden konnten (BT-Drucks. 11/5829, 21). Die Verlängerung hat noch während der laufenden Unterstellung zu erfolgen.

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Sie kann ausnahmsweise über das Höchstmaß von zwei Jahren hinausgehen, jedoch gem. § 22 Abs. 2 S. 2 vier Jahre nicht überschreiten.

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Spätestens mit dem Ende der (evtl. verlängerten) Bewährungszeit endet auch die Unterstellungs- bzw. Betreuungszeit. Nach Ablauf der ursprünglich festgesetzten Unterstellungszeit besteht gem. § 24 Abs. 2 ausnahmsweise die Möglichkeit, den Probanden erneut der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers zu unterstellen, wodurch das Höchstmaß von zwei Jahren überschritten werden kann. Diese bis zum Ende der Bewährungszeit bestehende Möglichkeit dient dazu, auf Veränderungen und u.U. auch neue Straftaten flexibel reagieren zu können, um härtere Konsequenzen wie den Widerruf der Strafaussetzung zu vermeiden (vgl. § 26 Abs. 2).

Jugendgerichtsgesetz

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