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V. Prozessuale Fragen
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Wegen seiner gesetzlich festgeschriebenen Rolle kann der Bewährungshelfer weder Beistand i.S.v. § 69 sein noch zum Verteidiger bestellt werden, selbst wenn er die erste juristische Staatsprüfung bestanden hat (BGHSt 20, 95).
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Informationen aus einer formlosen Anhörung des Bewährungshelfers dürfen vom Gericht nicht verwertet werden; wenn das Urteil auf diesem Fehler beruht, ist die Revision begründet (OLG Oldenburg MDR 1977, 775).