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2. Reaktionen auf Nichterfüllung

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Erfüllt der Verurteilte seine Zusage nicht und kommt er seinem Anerbieten nicht nach, kann weder Ungehorsamsarrest verhängt noch die Strafaussetzung zur Bewährung widerrufen werden. Es können aber entsprechende richterliche Weisungen und Auflagen erteilt werden, die ihrerseits dann sanktionsbewehrt sind.

Jugendgerichtsgesetz

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