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IV. Prozessuale Fragen

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Die Entscheidung über Bewährungsweisungen und -auflagen ergeht durch Beschluss (§ 58 Abs. 1). Die Belehrung über Weisungen und Auflagen sowie über die Konsequenzen bei schuldhafter Zuwiderhandlung erfolgt nach § 60 bei der Aushändigung des Bewährungsplanes für den Verurteilten gem. § 70b in geeigneter Weise.

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Gegen die Entscheidung über Weisungen oder Auflagen ist nach § 59 Abs. 2 Beschwerde zulässig.

Jugendgerichtsgesetz

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