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3. Nachträgliche Anordnungen

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Weisungen und Auflagen können zeitlich nach der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung („nachträglich“) angeordnet werden. Diese Regelung ermöglicht ein flexibles, am aktuellen Erkenntnisstand orientiertes Vorgehen, ist aber als „etappenweise Sanktionierung“ (Ostendorf § 23 Rn. 10) rechtlich unter Aspekten von Rechtssicherheit und Bestimmtheit und auch wegen erziehungspsychologischer Belange (Eisenberg § 23 Rn. 8) problematisch. In abgeschwächter Form stellt sich dieses Problem auch bei der nachträglichen Änderung, die entweder neue oder alte, aber erst jetzt bekannt gewordene Tatsachen bzw. neue prognostische Beurteilungen voraussetzt (Brunner/Dölling § 23 Rn. 5 m.w.N.). Vertrauensschutz und „erzieherische Prinzipien der Konsequenz“ können Änderungen, die eine zusätzliche Beeinträchtigung i.S. einer Beschwer bedeuten, unzulässig werden lassen (Eisenberg § 23 Rn. 10). In der Rechtsprechung ist dagegen die nachträgliche Auflage zur Geldzahlung für gesetzmäßig erachtet worden, wenn der Verurteilte, der bisher über kein geregeltes Einkommen verfügte, inzwischen ein hohes Monatseinkommen hat (BGH NJW 1982, 1544). Bei dieser Entscheidung ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Angeklagte zunächst zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden war und nach Aufhebung dieses Urteils nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten mit Bewährung, so dass die nachträgliche Geldauflage nicht gegen das Verschlechterungsverbot verstößt. Nachträgliche, verschlechternde Anordnungen sind aber auch anzuerkennen, wenn es darum geht, freiheitsentziehende Sanktionen wie Ungehorsamsarrest und Strafvollzug nach Widerruf der Aussetzung zur Bewährung zu verhindern. Zutreffend spricht Ostendorf von einer „begrenzten Verlässlichkeit“ für Weisungen und Auflagen, die in begründeten Ausnahmefällen nicht mehr gegeben ist (Ostendorf § 23 Rn. 11).

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