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1. Zeitliche Grenze

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Die Höchstgrenze der Strafaussetzung zur Bewährung beträgt zwei Jahre. Eine zweijährige Jugendstrafe ist noch aussetzungsfähig. Maßgebend ist die Höhe im Strafausspruch. Durch die Anrechnung einer sechsmonatigen Untersuchungshaft wird also eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten nicht aussetzungsfähig.

Jugendgerichtsgesetz

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