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IV. Prozessuale Fragen

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Die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung wird nach § 57 Abs. 1 im Urteil oder, solange der Strafvollzug noch nicht begonnen hat, nachträglich durch Beschluss angeordnet. Ausgesetzt werden kann immer nur die gesamte Strafe (§ 21 Abs. 3). Die isolierte Anfechtung der Strafaussetzung zur Bewährung ist zulässig, und zwar als sofortige Beschwerde gegen ein Urteil, weil die Strafe nicht ausgesetzt worden ist, bzw. gegen einen Beschluss, durch den die Aussetzung der Jugendstrafe angeordnet oder abgelehnt worden ist (§ 59 Abs. 1). Hat sich der Tatrichter ausdrücklich vorbehalten, vor der Einleitung der Strafvollstreckung die Voraussetzungen einer Strafaussetzung zur Bewährung erneut zu überprüfen, ist diese Sachprüfung neben der Rechtskraft des Schuld- und Strafausspruchs Voraussetzung für die Einleitung der Strafvollstreckung (KG NStE Nr. 2 zu § 21 JGG = NStZ 1988, 165 m. Anm. Walter/Pieplow).

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Die Verurteilung zu einer Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jahren wird gem. § 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen, wenn Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt und die Entscheidung nicht widerrufen worden ist.

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