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2. Auflagen

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Die Erteilung von Bewährungsauflagen liegt im pflichtgemäßen richterlichen Ermessen („kann“). § 23 Abs. 1 verweist auf den abschließenden Auflagenkatalog in § 15 Abs. 1 (Schadenswiedergutmachung, Entschuldigung, Erbringung von Arbeitsleistungen, Zahlung eines Geldbetrages zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung). Eine Urinkontrolle kann also im Rahmen der Aussetzung einer Jugendstrafe nicht zur Auflage gemacht werden, LG Detmold StV 1999, 662 – möglich bleibt eine Weisung). Auf Grund der sozialen Situation vieler Verurteilter sollten Geldzahlungen viel seltener als in der gegenwärtigen Praxis angeordnet werden. Bei der Frage nach zumutbaren bzw. unzumutbaren Anforderungen ist zu berücksichtigen, dass bereits die Bewährungsstrafe mit dem verbundenen Widerrufsrisiko für den Betroffenen eine Belastung bedeutet (Ostendorf § 23 Rn. 2).

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Der Verweis in § 23 Abs. 1 auf § 15 verdeckt den Widerspruch, dass hier eine Auflage erteilt wird, die sonst nur in Betracht kommt, wenn Jugendstrafe gerade nicht geboten ist, § 13 Abs. 1 (Hinweis bei Eisenberg § 23 Rn. 4). Dieses Spannungsverhältnis beweist aber gerade die Notwendigkeit, die Strafaussetzung zur Bewährung als eigenständige Sanktion anzuerkennen.

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