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II. Möglichkeiten nach Absatz 1

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Weisungen und Auflagen sowie die nach § 24 zwingend vorgeschriebene Aufsicht und Leitung durch einen Bewährungshelfer sind flankierende Maßnahmen der Strafaussetzung zur Bewährung. Sie dienen ausschließlich spezialpräventiven Zwecken i.S. der Legalbewährung. Obwohl in § 23 Abs. 2 die Genugtuung für das begangene Unrecht erwähnt wird, hat dieser Gesichtspunkt keine positive eigenständige oder gar vorrangige Bedeutung. Durch den Bezug zum verwirklichten Tatunrecht wird vielmehr negativ für Art und Umfang der Auflage eine Grenze gezogen. Verhältnismäßigkeit und Spezialprävention sind und bleiben die Bezugspunkte (Eisenberg § 23 Rn. 5b und Ostendorf § 23 Rn. 2). Wenn demgegenüber Brunner/Dölling § 23 Rn. 1 „einschneidende“ Weisungen und Auflagen verlangen, die „nicht wesentlich hinter dem Strafvollzug zurückbleiben“, wird diese Position dem eigenständigen Charakter der Strafaussetzung zur Bewährung in kriminologischer, kriminalpolitischer und daraus folgend auch strafrechtsdogmatischer Hinsicht nicht gerecht. Die flankierenden Maßnahmen verdeutlichen dem verurteilten Jugendlichen und Heranwachsenden, dass die Strafaussetzung kein Freispruch ist (Böhm/Feuerhelm S. 243) – ein Eindruck, der durch die Konsequenzen bei Nichterfüllung und durch die Möglichkeit des Widerrufs bestärkt wird. Begrenzt sind die Weisungen und Auflagen auf die Dauer der Bewährungszeit. Zeitlich darüber hinausgehende flankierende Maßnahmen sind nicht zulässig. Innerhalb dieses Zeitraums können sie sich dagegen auf einen kürzeren Abschnitt beschränken oder wie z.B. bei einer finanziellen Schadenswiedergutmachung in einer einmaligen Handlung erschöpfen.

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