Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 339

b) Sanktionsprognose

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Wie sich aus dem Umkehrschluss zu § 56 Abs. 3 StGB ergibt, scheiden bei § 21 generalpräventive Gesichtspunkte aus, so dass die Frage nach der Warnung durch die Verurteilung sowie nach der erzieherischen Einwirkung in der Bewährungszeit allein unter spezialpräventiven Aspekten zu beantworten ist (BGH NStZ 1994, 530 [Böhm]). Bei Erstbestraften genügt regelmäßig der Warneffekt der Verurteilung. Die Wirkungen von Bewährungsmaßnahmen sind insgesamt günstiger als die des Strafvollzugs, auch wenn bei einem direkten Vergleich Unterschiede in der Probandengruppe zu beachten sind. Nach einer jüngeren Rückfallstatistik betrug die Rückfallquote bei Verurteilungen zu Jugendstrafen ohne Bewährung 77,8 % und bei Jugendstrafe mit Bewährung 59,6 % (Jehle/Heinz/Sutterer 2003, S. 123). Eine Urteilsbegründung, dass die Strafaussetzung eine günstigere erzieherische Beeinflussung des Angeklagten als der Vollzug der Jugendstrafe verspreche, genügt aber allein noch nicht (BGHR JGG § 21 Abs. 2 fehlerhafte Aussetzung 1). Notwendig ist eine begründete Beurteilung im Einzelfall. Auch bei Betäubungsmittelabhängigkeit kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 21 trotz der Sonderregelung des § 35 BtMG in Betracht (Brunner/Dölling § 21 Rn. 16 und 17). Zur Strafaussetzung wegen fehlender Drogenberatung im Vollzug und zur „Vorbewährung“ gem. § 57, um einen Therapieplatz zu finden: AG Halle-Saale-Kreis NK 2000, 38 m. Anm. Sonnen; vgl. allg.: Schwerpunkt Drogen und Alkohol ZJJ 4/2009.

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