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I. Anwendungsbereich

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Vgl. § 21 Rn. 1 und § 22 Rn. 1. Bei der Erteilung von Weisungen und Auflagen gegenüber Soldaten der Bundeswehr sollen nach § 112a Nr. 3 die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigt werden. Zuvor soll der Richter den Disziplinarvorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden hören (§ 112d).

Jugendgerichtsgesetz

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