Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 335
II. Strafaussetzung bei Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr
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Bei einer günstigen Prognose ist die Strafaussetzung zwingend vorgeschrieben. Einschränkungen aus generalpräventiven Gesichtspunkten wie im allgemeinen Strafrecht durch § 56 Abs. 3 StGB (Verteidigung der Rechtsordnung) gibt es im Jugendstrafrecht nicht.