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1. Zeitliche Grenze

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Maßgebend ist die Dauer der erkannten Strafe von nicht mehr als einem Jahr. Die Anrechnung von Untersuchungshaft (§ 52a) oder einer anderen Freiheitsentziehung (§ 31 Abs. 2) schließt gem. § 21 Abs. 3 S. 2 die Strafaussetzung nicht aus. Wenn jedoch die Strafe im Zeitpunkt des Urteils durch Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft voll verbüßt ist, bleibt kein Raum mehr für die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung (BGHR JGG § 21 verbüßte Strafe 1; BGHSt 31, 25; BGH NJW 1961, 1220). Trotz günstigerer registerrechtlicher Regelungen (§ 32 Abs. 2 Nr. 3 BZRG) kann sich die Strafaussetzung bei der Reaktion auf eine eventuelle spätere Tat negativ auswirken, so dass der Angeklagte in einem solchen Fall durch den Ausspruch über die Aussetzung beschwert ist.

Jugendgerichtsgesetz

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