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2. Bewährungs- und Unterstellungszeit

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Die Unterstellungszeit beträgt nach § 24 Abs. 1 höchstens zwei Jahre, sie kann gem. § 24 Abs. 2 über dieses Höchstmaß hinaus verlängert werden, die Bewährungszeit aber nicht überschreiten. Im Normalfall sind also Betreuungs- und Bewährungszeit nicht mehr identisch. Ziel des neuen § 24 Abs. 2 ist es, Mehrbelastungen der Bewährungshilfe durch die erweiterten Aussetzungsmöglichkeiten in § 21 Abs. 2 zumindest teilweise auszugleichen. Praktische Erfahrungen und wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass die Betreuung in der Anfangsphase am nötigsten ist. Widerrufsentscheidungen ergehen fast immer innerhalb von zwei Jahren. Wenn der Gesetzgeber darüber hinaus darauf hinweist, dass eine längere Betreuungszeit ohne kriminalprophylaktischen Wert sei (BT-Drucks. 11/5829, 20), dann hätte er konsequenterweise auch gleich die Bewährungszeit reduzieren und die Dauer der Bestellung eines Bewährungshelfers nicht von der Bewährungszeit lösen sollen (so schon die Kritik bei Ayass 1990, S. 119).

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Die Unterstellungs- bzw. Betreuungszeit beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung.

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