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III. Möglichkeiten nach Absatz 2

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Wenn Weisungen oder Auflagen nach § 23 in Betracht kommen, ist der Jugendliche in geeigneten Fällen ausdrücklich zu befragen, ob er Zusagen für seine künftige Lebensführung macht oder sich zu Leistungen erbietet, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen. In der Praxis wird diese Vorschrift des § 57 Abs. 3 aber nicht immer hinreichend beachtet.

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