Читать книгу Jugendgerichtsgesetz - Herbert Diemer - Страница 367
1. Rechte
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Die Rechtsstellung des Bewährungshelfers gegenüber Probanden, Richtern und Dritten wird durch Informations- und Anhörungsrechte geprägt.
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Gegenüber dem Probanden steht an erster Stelle das Gespräch, um wenigstens ansatzweise eine Vertrauensbeziehung herstellen zu können, bei der der Rollenkonflikt des Bewährungshelfers offenzulegen ist. Nach einer Nürnberger Studie waren weniger als die Hälfte der befragten Probanden über die Doppelrolle (einerseits Hilfe, andererseits Überwachung und Kontrolle) informiert. Die Bewährungshilfe-Probanden (N = 143, davon m = 124, w = 19) schätzen die Beziehungsqualität zu ihren Bewährungshelfern überwiegend positiv ein, hielten zu 90 % die aufgewendete Zeit für ausreichend und sahen zu 70 % in der Bewährungshilfe eine wichtige Anlaufstelle für Schwierigkeiten (Kawamura-Reindl/Stancu 2010, S. 147 f.). Drei von vier Probanden würden sich den Bewährungshelfer selbst aussuchen wollen (Hesener 1986, S. 169 f.). Das Gespräch sollte unbürokratisch und möglichst bei dem Probanden stattfinden, damit sich der Bewährungshelfer persönlich informieren und auch einen Eindruck vom sozialen Umfeld bekommen kann. Zu diesem Zweck hat der Bewährungshelfer ein Recht auf Zutritt zu dem Jugendlichen, und zwar auch gegenüber Dritten. Dieses in § 24 Abs. 3 S. 4 verankerte Recht kann mit polizeilicher Hilfe durchgesetzt werden, was jedoch die Anbahnung einer Vertrauensbeziehung zerstören würde. Befindet sich der Proband in Untersuchungshaft, hat der Bewährungshelfer ein Zugangsrecht wie ein Verteidiger.
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Informationsrechte des Bewährungshelfers, die allerdings nicht zwangsweise durchgesetzt werden können, bestehen gegenüber dem Erziehungsberechtigten, dem gesetzlichen Vertreter, der Schule und dem Ausbildenden. Der Bewährungshelfer kann insoweit Auskunft über die Lebensführung verlangen. Die Ausübung dieses Rechtes kann von dem Probanden als Misstrauen und Vertrauensbruch verstanden werden und ihn durch Stigmatisierungseffekte zusätzlich belasten.
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Gegenüber dem Richter hat der Bewährungshelfer das Recht auf Überlassung einer Urteilsausfertigung, um sich aus den Gründen Informationen zu verschaffen (Ostendorf §§ 24, 25, Rn. 7). Nach § 48 Abs. 2 S. 1 hat der Bewährungshelfer ein Anwesenheitsrecht in der Verhandlung vor dem erkennenden Gericht. Er soll gem. § 50 Abs. 4 zu der Entwicklung des Jugendlichen oder Heranwachsenden in der Bewährungszeit gehört werden. Um dieses Recht wahrnehmen zu können, sind ihm Ort und Zeit der Hauptverhandlung in entsprechender Anwendung von § 50 Abs. 3 mitzuteilen (Ostendorf §§ 24, 25, Rn. 7, der darauf hinweist, dass sich Anwesenheits- und Anhörungsrecht vor dem Hintergrund der Betreuungsaufgabe sowie der richterlichen Aufklärungspflicht zu einer Anwesenheits- und Berichtspflicht „verdichten“). Bei allen Entscheidungen, die infolge der Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung erforderlich werden (§§ 22, 23, 24, 26, 26a), ist der Bewährungshelfer gem. § 58 Abs. 1 zu hören.
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Die durch bloße Informations- und Anhörungsrechte geprägte prozessuale Stellung des Bewährungshelfers ist – insbesondere für sog. Zweitverfahren gegen den Probanden – zu verbessern (Foth 1987, S. 194). Für zentrale Bereiche der Bewährungshilfe wie z.B. Widerruf, Verlängerung der Bewährungszeit, Erteilung sowie Änderung von Auflagen und Weisungen wird ein Antragsrecht gefordert (Lange 1990, S. 73).