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2. Parteifähigkeit
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Die am Prozess Beteiligten müssen parteifähig sein. Die Frage der Parteifähigkeit ist stets von Amts wegen zu prüfen (§ 56 ZPO). Sie ist Prozessvoraussetzung und Prozesshandlungsvoraussetzung. Wird über die Parteifähigkeit gestritten, ist die Partei bis zur gerichtlichen Klärung als parteifähig zu behandeln.[72] Fehlt die Parteifähigkeit beim Kläger oder Beklagten, ist die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abzuweisen.[73] Nach § 50 ZPO entspricht die Parteifähigkeit der Rechtsfähigkeit nach materiellem Recht. Parteifähig sind demnach alle natürlichen und juristischen Personen.
Hinweis
Materielles Recht und Prozessrecht laufen hier parallel.