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b) Juristische Personen

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Juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts sind rechts- und damit parteifähig. Hierzu gehören u.a. die Aktiengesellschaft (AG), der eingetragene Verein (e.V.), die eingetragene Genossenschaft (eG), die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), die Societas Europaea (SE) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). Die „Parteifähigkeit“ ist ein besonders dynamisches ZPO-Thema. Die neueren Entwicklungen gehören zwingend zum Examenswissen. So ist die neue Rechtsform „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ (sog. Mini-GmbH), die in § 5a GmbHG geregelt ist, als juristische Person des Privatrechts ebenfalls parteifähig. Gleiches gilt für die ausländischen Rechtsformen der EU-Mitgliedstaaten (z.B. die englische Limited, deren Schicksal aufgrund des BREXIT derzeit ungewiss ist).[74]

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