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5. Prozessführungsbefugnis a) Eigenes und fremdes Recht

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Die Prozessführungsbefugnis ist nicht explizit in der ZPO geregelt. Sie ist ohne weiteres gegeben, wenn der Kläger ein (behauptetes) eigenes Recht im eigenen Namen vor Gericht einklagen will. Das Gericht muss sich bei der Zulässigkeitsprüfung keine weiteren Gedanken machen. Ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch dann tatsächlich gegen den Beklagten zusteht, wird im Rahmen der Begründetheit der Klage untersucht (sog. Aktivlegitimation des Klägers und Passivlegitimation des Beklagten).[86]

Ausgangsfall

Vorliegend verklagt Mona die Firma V-GmbH auf Ersatzlieferung und Zahlung der Austauschkosten nach § 437 BGB wegen eines Mangels der von ihr gekauften Fliesen. Damit macht Mona vor Gericht ein eigenes Recht (sie schildert eigene Gewährleistungsansprüche) im eigenen Namen (Klägerin ist „Mona“) geltend. Das ist der Normalfall bei Gericht. In derartigen Fällen muss die Prozessführungsbefugnis in der Prüfung nicht extra angesprochen werden.

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Problematisch sind für die Gerichte allerdings Situationen, in denen der Kläger offensichtlich ein fremdes Recht im eigenen Namen einklagen will, ohne Inhaber des Rechts zu sein.

Beispiel

Mona klagt im eigenen Namen beim AG Köln den Unterhaltsanspruch ihres Freundes Thomas ein, weil Thomas sich nicht traut, einen Prozess gegen seinen Vater zu führen.

Die Rechtsprechung lehnt derartige „Popularklagen“ grundsätzlich ab. Grund ist der Schutz des Beklagten. Dieser darf grundsätzlich darauf vertrauen, nur von dem Rechtsinhaber in einen Prozess verstrickt zu werden, nicht aber von einer ihm völlig fremden Person. Nur ausnahmsweise wird diese Vorgehensweise gestattet. Ein solches Prozessführungsrecht wird als Prozessstandschaft bezeichnet.

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