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d) Wohnungseigentümergemeinschaften

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Wohnungseigentümergemeinschaften wurde lange Zeit die Parteifähigkeit abgesprochen. Mittlerweile ist der Gesetzgeber tätig geworden und hat im Jahr 2007 die Parteifähigkeit von Wohnungseigentümergemeinschaften ausdrücklich in § 10 Abs. 6 S. 5 WEG verankert. Damit kann nun die „Wohnungseigentümergemeinschaft Birkenweg 1, Köln, diese vertreten durch den Verwalter XY“ klagen und verklagt werden.[77]

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