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1. Schlichtungsversuch vor Klageerhebung
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Wissen Sie noch, in welchen Fällen die Schlichtung vorgesehen ist? Andernfalls wiederholen Sie diese Zulässigkeitsvoraussetzung (Rn. 21 ff.).
Der Zivilprozess wird durch die Erhebung einer Klage eingeleitet. Diese muss den zwingenden Anforderungen des § 253 ZPO genügen (Rn. 63 ff.). Soweit dies landesrechtlich vorgeschrieben ist, muss vor der Klageerhebung eine Schlichtung durchgeführt worden sein (Rn. 21 ff.). Fehlt die Bescheinigung über den erfolglosen Einigungsversuch, ist die Klage unzulässig und durch Prozessurteil abzuweisen.[98]