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cc) Konsequenzen im Prozess
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Partei des Prozesses ist allein der Prozessstandschafter. Prozessfähigkeit und Prozessführungsbefugnis sind in seiner Person zu prüfen. Die Prüfung erfolgt von Amts wegen.[96] Fehlt die Prozessführungsbefugnis, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.[97] Der Klageantrag des Prozessstandschafters muss grundsätzlich auf Leistung an den (echten) Anspruchsinhaber lauten. Das fremde Recht ist somit offen zu legen. Ausnahmsweise darf der Prozessstandschafter Leistung an sich selbst verlangen (z.B. wenn der Beklagte nach § 362 Abs. 2 BGB befreiend an ihn leisten kann). Da allein der Prozessstandschafter Partei ist, kann der wahre Rechtsträger Zeuge sein. Eine parallele Klage des Rechtsinhabers ist nicht zulässig; der Gegner ist gegen eine zweite Klage durch die Einrede der Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) geschützt. Das Urteil entfaltet für und gegen den Rechtsinhaber Rechtskraft (s. Rn. 387). Der Beklagte muss also nicht Sorge haben, dass er von verschiedenen Parteien mehrfach verklagt wird.
2. Teil Erkenntnisverfahren › C. Die Zulässigkeit der Klage › V. Streitgegenstandsbezogene Prozessvoraussetzungen