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a) Natürliche Personen

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Unter Prozessfähigkeit versteht man die Fähigkeit, einen Rechtsstreit selbst oder durch einen selbst bestellten Vertreter führen zu können (§ 51 Abs. 1 ZPO). Prozessfähig ist, wer „sich selbst durch Verträge verpflichten kann“ (§ 52 ZPO). Gemeint sind die voll Geschäftsfähigen (§§ 104 ff. BGB). Nur Volljährige können daher selbstständig Prozesse führen. Kinder unter 7 Jahren (= geschäftsunfähige Personen nach § 104 BGB) und Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren (= beschränkt Geschäftsfähige nach §§ 106, 114 BGB) sind nicht prozessfähig. Ausgenommen sind Rechtstreitigkeiten im Rahmen der Erwerbstätigkeit von Minderjährigen gem. §§ 112, 113 BGB (volle Geschäftsfähigkeit).[80]

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Fraglich ist, wer anstelle der Prozessunfähigen den Prozess führt. Dies ist in § 51 Abs. 1 ZPO geregelt. Eine prozessunfähige Partei muss sich durch ihren gesetzlichen Vertreter im Prozess vertreten lassen. Minderjährige werden durch ihre Eltern vertreten (§ 1629 Abs. 1 BGB). In den Fällen der §§ 112, 113 BGB dürfen sie ausnahmsweise selbst tätig werden. Unter Betreuung stehende Personen werden durch ihren Betreuer vertreten (§ 1902 BGB). Zustellen muss man immer an den gesetzlichen Vertreter (§ 170 Abs. 1 ZPO). Erhält er das an den Prozessunfähigen gerichtete Schreiben zufällig, ist eine Heilung nach § 189 ZPO möglich.[81] Die Zustellung eines Urteils an den Prozessunfähigen selbst lässt allerdings die Rechtsmittelfrist laufen.[82]

Zivilprozessrecht

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