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c) Zulassungsstreit

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Wird die Prozessfähigkeit einer Partei bestritten (dem 90-jährigen Kläger wird seitens des Beklagten völlige Demenz vorgeworfen), gilt die Partei für diesen Zwischenstreit (Zulassungsstreit) als prozessfähig.[83] Bei Zweifeln an der Prozessfähigkeit muss das Gericht von Amts wegen mit Hilfe des Freibeweises ermitteln. Bleiben danach Unklarheiten (Demenz ja oder nein), geht dies zu Lasten der betroffenen Partei. Das Gericht muss dem Prozessunfähigen aber Gelegenheit geben, einen (vorläufigen) Betreuer zu bestellen, statt die Klage sofort als unzulässig abzuweisen.[84] Notfalls ist nach § 57 ZPO ein Prozesspfleger zu bestellen.

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