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e) Nicht rechtsfähige Vereine

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Vereine, die nicht im Vereinsregister eingetragen sind, sind nicht rechtsfähig und können daher eigentlich keine Träger von Rechten und Pflichten sein. Nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 50 Abs. 2 ZPO sind nicht rechtsfähige Vereine seit 2009 aber sowohl aktiv als auch passiv parteifähig und können daher Kläger und Beklagte sein. Ebenso wie die GbR kann der nicht eingetragene Verein nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen werden, sondern nur die Mitglieder als Gesamthand.

Zivilprozessrecht

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