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c) Personengesellschaften
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Nach §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB sind auch OHG, KG und GmbH & Co. KG parteifähig. Gleiches gilt für die Partnerschaftsgesellschaft und die (neue) PartmbB (§ 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. § 124 HGB). Auch die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts = BGB-Gesellschaft) ist seit einer Entscheidung des BGH aus dem Jahr 2001 analog § 124 Abs. 1 HGB parteifähig.[75]
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Vertiefung zur „GbR“: Die Rechtsform der GbR ist in §§ 705 ff. BGB näher geregelt. Voraussetzung ist, dass sich mindestens zwei Personen zur Förderung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen. Typischerweise verwenden die freien Berufe die Rechtsform der GbR (Anwalts- und Steuerberaterkanzleien, Architektenbüros). Aber auch Handelsgewerbe, die keinen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordern (vgl. § 1 Abs. 2 HGB), können sich dieser Rechtsform bedienen. Mangels einer ausdrücklichen Regelung im BGB wurde die GbR lange Zeit als nicht parteifähig angesehen. Nach einer Entscheidung des BGH aus 2001 ist die GbR als Außengesellschaft nunmehr analog § 124 Abs. 1 HGB parteifähig. Sie kann daher unter ihrer Firma verklagt werden. Analog § 124 Abs. 2 HGB kann im Fall des Prozessgewinns in ihr Vermögen (Konto, Büroeinrichtung etc.) vollstreckt werden. Vorteil dieser Rechtsprechung ist, dass eine GbR nunmehr unter ihrem Namen (z.B. Rechtsanwälte Meier & Kollegen) klagen und verklagt werden kann. Man muss nicht mehr alle Gesellschafter (z.B. 17 Anwälte) namentlich in der Klage bezeichnen. Außerdem muss die Klage nicht umgestellt werden, wenn im Laufe des Prozesses ein Gesellschafter ausscheidet oder ein neuer hinzukommt. Achtung: Eine Besonderheit gilt bei Grundstücken. Ist die GbR Eigentümerin eines Grundstücks, sind nach § 47 Abs. 2 S. 1 GBO neben der GbR auch die Gesellschafter im Grundbuch einzutragen. Bei Grundstücksprozessen sollten daher die GbR-Gesellschafter von Anfang an im Rubrum aufgeführt werden. Denn andernfalls kann ein gegen die GbR erworbener Titel nicht in das Grundbuch vollstreckt werden.[76] Neben der GbR können auch die einzelnen Gesellschafter analog § 128 HGB verklagt werden. Hierfür ist ein eigener Prozess gegen den Gesellschafter erforderlich (§ 129 Abs. 4 HGB analog).
JURIQ-Klausurtipp
Die GbR ist seit der Entscheidung des BGH im Jahr 2001 ein „Dauerbrenner“. Daher sollten Sie die wesentlichen Eckdaten der BGH-Rechtsprechung sowie der Gesetzgebung kennen. Seit 2013 gibt es die neue Rechtsform PartmbB (§ 8 Abs. 4 PartGG), die gerade für Anwaltskanzleien besonders attraktiv ist.