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3. Prozessfähigkeit
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Die Prozessfähigkeit ist Prozessvoraussetzung. Fehlt sie, ist die Klage als unzulässig abzuweisen.[78] Die Prozessfähigkeit ist zugleich Prozesshandlungsvoraussetzung. Prozesshandlungen der prozessunfähigen Partei (Klage, Klagerücknahme, Anerkenntnis etc.) sind ohne Wirkung. Erlangt eine Partei im Lauf des Prozesses Prozessfähigkeit (z.B. der Minderjährige wird volljährig), kann der Prozess „pauschal“ genehmigt werden.[79]