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b) Juristische Personen und Personengesellschaften

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Auch juristische Personen und Personengesellschaften können nur durch ihre gesetzlichen Vertreter handeln. Sie selbst sind nach h.M. nicht prozessfähig. Juristische Personen des Privatrechts werden durch ihre vertretungsberechtigten Organe vertreten. Eine AG wird durch ihren Vorstand vertreten (§ 78 Abs. 1 AktG), ein Verein wird ebenfalls durch den Vorstand vertreten (§ 26 Abs. 1 S. 2 BGB) eine GmbH oder eine UG (haftungsbeschränkt) durch ihren Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbHG). Die Personengesellschaften werden durch ihre vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten. Bei der OHG besteht Einzelvertretungsbefugnis (§ 125 HGB), bei der GbR Gesamtvertretungsbefugnis (§§ 709, 714 BGB), soweit keine anderweitige Regelung im Gesellschaftsvertrag getroffen wurde. Bei der KG sind nur die Komplementäre vertretungsbefugt, nicht die Kommanditisten (§ 170 HGB). Partnerschaftsgesellschaften und PartmbB werden durch die vertretungsberechtigten Gesellschafter vertreten (§ 7 Abs. 3 PartGG i.V.m. § 125 HGB).

Ausgangsfall

Mona ist volljährig und damit prozessfähig (§§ 51, 52 ZPO mit §§ 104 ff. BGB). Die Firma V-GmbH ist als juristische Person nicht prozessfähig, sie muss sich durch ihren Geschäftsführer (G) gem. § 35 GmbHG vertreten lassen.

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