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b) Formeller Parteibegriff

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Im Zivilprozess gilt der sog. formelle Parteibegriff. Die Parteien werden formell aus der Klageschrift bestimmt. Parteien sind diejenigen, die in der Klageschrift als Kläger und Beklagter namentlich bezeichnet sind. Das sind die beiden Parteien des Rechtsstreits. Ob zwischen ihnen tatsächlich materielle Ansprüche bestehen, wird erst bei der Begründetheit (Aktivlegitimation des Klägers, Passivlegitimation des Beklagten) geprüft.

Welche Konsequenzen hat ein Tippfehler oder eine irrtümliche Falschbezeichnung der Partei in der Klageschrift? Ungenaue oder unrichtige Angaben sind unschädlich und können vom Richter von Amts wegen jederzeit korrigiert werden (§ 319 ZPO), sofern die Identität der Parteien gewahrt bleibt.[69] Bei „Mehrdeutigkeit“ ist grundsätzlich die Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die Parteibezeichnung getroffen werden sollte. Damit kann ein falscher Vorname oder eine falsche Rechtsform (GmbH statt AG) jederzeit berichtigt werden. Hat der Kläger aber tatsächlich einen falschen Beklagten (gewollt) benannt, bleibt dieser Beklagter.[70] Wird die Klage versehentlich einem Dritten zugestellt, wird dieser nicht Partei (er ist ja nicht in der Klageschrift bezeichnet) und der „echte Beklagte“ auch nicht (mangels Zustellung).[71]

Ausgangsfall

Mona ist Klägerin, die Firma V-GmbH ist in der Klageschrift als Beklagte bezeichnet. Damit sind diese beiden die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits. Es gilt der formelle Parteibegriff. Ob Mona tatsächlich gegen die V-GmbH einen Anspruch aus § 437 BGB hat, ist keine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit.

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