Читать книгу Zivilprozessrecht - Irmgard Gleußner - Страница 94

b) Streitwert

Оглавление

87

Die sachliche Zuständigkeitsverteilung zwischen AG und LG als Eingangsgerichte der ersten Instanz ist im GVG näher geregelt. Grundsätzlich bestimmt die Höhe des Streitwerts die Zuständigkeit. Die Amtsgerichte sind für Streitigkeiten mit einem Streitwert bis exakt 5000 € oder weniger zuständig (§ 23 Nr. 1 GVG), die Landgerichte für Streitwerte über 5000 € (§ 71 Abs. 1 GVG).

Zivilprozessrecht

Подняться наверх