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5. Örtliche Zuständigkeit
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Während die sachliche Zuständigkeit die Frage betrifft, ob das AG oder das LG über den Fall entscheidet, befasst sich die örtliche Zuständigkeit mit der Frage, welches konkrete Gericht von den 638 Amtsgerichten bzw. den 115 Landgerichten[39] in Deutschland zuständig ist. Die örtliche Zuständigkeit ist in §§ 12–40 ZPO, 122 FamFG sowie in einigen Spezialgesetzen geregelt. Synonym werden für die örtliche Zuständigkeit die Begriffe „Gerichtsstand“ bzw. der lateinische Begriff „Forum“ verwendet. Die Zuständigkeitsvorschriften der §§ 12 ff. ZPO sind Regelungen mit eigenem Gerechtigkeitsgehalt.[40] Anknüpfungspunkte sind vor allem die örtlichen Verhältnisse des Beklagten (Wohnsitz), die Sachnähe sowie die Konzentration.
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Die ZPO unterscheidet zwischen allgemeinen, besonderen und ausschließlichen Gerichtsständen. Der Kläger hat zwischen mehreren allgemeinen und besonderen Gerichtsständen nach § 35 ZPO die Wahl. Dieses Wahlrecht besteht jedoch nicht, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand existiert. Ausschließlich sind Gerichtsstände, wenn sie im Gesetz ausdrücklich als solche bezeichnet sind, wie der dingliche Gerichtsstand (§ 24 ZPO), der Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen (§ 29a ZPO) sowie der Gerichtsstand bei falschen Kapitalmarktinformationen (§ 32b ZPO). Sie schließen andere Gerichtsstände aus und man kann sie nicht durch Parteivereinbarung loswerden (§ 40 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).