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7. Rügelose Einlassung (§ 39 ZPO)

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Manchen Beklagten sind die Zuständigkeitsvorschriften der ZPO nicht allzu gut bekannt. Daher kann es passieren, dass ein unzuständiges Gericht infolge rügeloser Einlassung des Beklagten zuständig wird. § 39 ZPO setzt nicht voraus, dass der Beklagte Kaufmann oder Unternehmer ist. Auch Verbraucher, die schweigen, fallen unter § 39 ZPO.[63] Für eine rügelose Einlassung gem. § 39 ZPO ist zunächst erforderlich, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung zur Hauptsache verhandelt, ohne die Unzuständigkeit des Gerichts zu rügen (§ 39 S. 1 ZPO). Damit wird das Gericht durch bloßes „Schweigen zur Unzuständigkeit“ zuständig (§ 39 S. 1 ZPO). Vergleichsgespräche oder die Einführung in den Sach- und Streitstand sind noch kein „mündliches Verhandeln zur Hauptsache“. Notwendig sind vielmehr Erklärungen zum Streitgegenstand, wie etwa der Antrag auf Klageabweisung aus sachlichen Gründen. Zweite (negative) Voraussetzung ist, dass kein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (vgl. § 40 Abs. 2 S. 2 ZPO). Beim Amtsgericht muss sich der Richter um den rechtsunkundigen Beklagten besonders kümmern. So muss der Beklagte nach § 504 ZPO auf die Unzuständigkeit und die Folgen einer rügelosen Einlassung explizit hingewiesen werden (§ 39 S. 2 ZPO). § 39 ZPO gilt analog auch für die internationale Zuständigkeit.[64]

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