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1. Parteibegriff a) Zwei-Parteien-Prinzip

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Auch im Zivilprozess geht es romantisch zu. Es gilt das Zwei-Parteien-Prinzip. Vor Gericht muss sich stets ein „Pärchen“ finden. Es gibt genau zwei Parteien, nicht mehr und nicht weniger. Gruppenklagen sind dem deutschen Recht fremd. Auch die Verbandsklage nach dem UKlaG bleibt diesem Grundsatz treu.[67] Anders ist die Situation im amerikanischen Recht. Dort ist es erlaubt, dass zahlreiche Personen (z.B. 2540 erkrankte Raucher und Raucherinnen) in einem Verfahren gegen ein Unternehmen klagen (sog. class action) mit der Folge, dass alle Geschädigten an die Entscheidung gebunden sind.[68] In Deutschland gibt es immerhin bei kapitalmarktrechtlichen Streitigkeiten die Möglichkeit, einer Vielzahl von Aktionärsklagen einen Musterprozess (beim OLG) vorzuschalten (KapMuG; s. auch Rn. 389). Der Zwei-Parteien-Grundsatz bleibt aber auch bei diesem Verfahren unangetastet, denn jeder Prozess wird am Ende einzeln entschieden.

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