Читать книгу Zivilprozessrecht - Irmgard Gleußner - Страница 98
b) Besondere Gerichtsstände
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Nicht immer ist der allgemeine Gerichtsstand am Wohnsitz des Beklagten „ideal“. Bei einem Autounfall mag es zweckmäßiger sein, den Verursacher direkt am Unfallort zu verklagen, weil dort die Zeugen und der Tatort zur Verfügung stehen. Aufgrund besonderer Sachnähe hat die ZPO daher „besondere Gerichtsstände“ kreiert. Die wichtigsten besonderen Gerichtsstände sind folgende: Aufenthaltsort (§ 20 ZPO), Niederlassung (§ 21 ZPO), Mitgliedschaft (§ 22 ZPO), Erbschaft (§§ 27, 28 ZPO), Erfüllungsort (§ 29 ZPO), Haustürgeschäfte = AGV = Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge (§ 29c ZPO), Beförderung (§ 30 ZPO), Bergung (§ 30a ZPO), unerlaubte Handlung (§ 32 ZPO), Widerklage (§ 33 ZPO). Im Folgenden sind die Gerichtsstände vorzustellen, die besondere Examensrelevanz besitzen.