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a) Zuständigkeit der Zivilgerichte

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Nach § 13 GVG sind alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten den Zivilgerichten zugewiesen. Die Zivilgerichtsbarkeit umfasst die streitige (ZPO) und die freiwillige Gerichtsbarkeit (vgl. § 23a Abs. 2 GVG i.V.m. FamFG ab Buch 3). Ob eine „bürgerliche Rechtsstreitigkeit“ vorliegt, entscheidet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird.[31] Der Schwerpunkt muss im Privatrecht liegen. Zur Ermittlung wird der Tatsachenvortrag des Klägers zugrunde gelegt. Im Übrigen sind die Zivilgerichte aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Zuweisung auch für Streitigkeiten aus anderen Rechtsgebieten zuständig. Beispielsweise haben die Zivilgerichte über die Höhe der Entschädigung bei Enteignungen (Art. 14 Abs. 3 S. 4 GG), über Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung (Art. 34 S. 3 GG) oder Ansprüche aus Aufopferung (§ 40 Abs. 2 VwGO) zu entscheiden, obwohl diese aus dem öffentlichen Recht stammen. Ist der Zivilrechtsweg eröffnet, entscheidet das zuständige Gericht den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten (zivilrechtliche, öffentlich-rechtliche, arbeitsrechtliche etc.).

Ausgangsfall

Mit ihrer Klage macht Mona Gewährleistungsansprüche wegen einer mangelhaften Kaufsache (§ 437 BGB) geltend. Es handelt sich eindeutig um einen zivilrechtlichen Anspruch, der vor die Zivilgerichte gehört. Das zuständige Zivilgericht wird den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten entscheiden (§ 17 Abs. 2 S. 1 GVG).[32]

Die Einordnung einer Streitigkeit unter die fünf Gerichtszweige fällt nicht immer leicht. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und Zivilgerichtsbarkeit ist schwierig, wenn es um Mietstreitigkeiten gegen Kommunen oder um Subventionen geht.[33] Für die Klage gegen die (schlechte) Bewertung einer (juristischen) Hausarbeit durch eine Privat-Uni ist der Zivilrechtsweg eröffnet.[34] Besonders häufig streiten sich Arbeitsgerichte und ordentliche Gerichte um „ihr Klientel“. So vertreten etwa BGH und BAG konträre Meinungen zu der Frage, welches Gericht für Insolvenzanfechtungsklagen des Insolvenzverwalters bezüglich der Zahlung von Arbeitslohn zuständig ist.[35] Der BGH hatte das Verfahren ausgesetzt und dem GmS-OGB vorgelegt.[36]

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