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c) Ausschließliche Gerichtsstände

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Ein ausschließlicher Gerichtsstand geht dem allgemeinen und den besonderen Gerichtsständen zwingend vor (§ 12 a.E. ZPO). Die wichtigsten ausschließlichen Gerichtsstände sind der dingliche Gerichtsstand (§ 24 ZPO), der Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen (§ 29a ZPO), der Gerichtsstand bei falschen Kapitalmarktinformationen (§ 32b ZPO) sowie der Verbrauchergerichtsstand bei Urheberrechtsverletzungen (§ 104a UrhG).

Hinweis

Ein besonders wichtiger ausschließlicher Gerichtsstand ist der ausschließliche Gerichtsstand bei AGV (= Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge § 312b BGB), sofern der Verbraucher in der Rolle des Beklagten ist (§ 29c Abs. 1 S. 2 ZPO). Hier ist örtlich stets das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig. Die Überschrift dieser Vorschrift ist etwas irreführend, weil sie das Wort „ausschließlich“ nicht enthält.

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