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8. Fehlen der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit

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Das Gericht muss seine Zuständigkeit von Amts wegen prüfen. Da die örtliche und sachliche Zuständigkeit Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage sind, muss eine Klage beim unzuständigen Gericht grundsätzlich durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen werden. Eine Chance gibt es noch für den Kläger. Auf Antrag des Klägers (der merkt, dass er bei einem unzuständigen Zivilgericht Klage erhoben hat), muss das unzuständige Gericht sich selbst für unzuständig erklären und den Rechtsstreit durch förmlichen Beschluss an das zuständige Gericht verweisen (§ 281 Abs. 1 S. 1 ZPO). Bestehen mehrere Gerichtsstände, kann der Kläger wählen, an welches Gericht verwiesen werden soll (§ 281 Abs. 1 S. 2 ZPO). Der Verweisungsbeschluss ist nach § 281 Abs. 2 S. 2 ZPO unanfechtbar (Ausnahme Willkür).[65] Die Mehrkosten dieser Verweisung muss stets der Kläger tragen (§ 281 Abs. 3 ZPO). Versäumt der Kläger den Antrag auf Verweisung und ergeht Prozessurteil, ist das nicht weiter schlimm. Er kann erneut Klage, nunmehr beim zuständigen Gericht, erheben, da sein Anspruch ja nicht rechtskräftig aberkannt wurde.[66] Allerdings muss er die Kosten des „ersten Prozesses“ tragen (§ 91 ZPO).

2. Teil ErkenntnisverfahrenC. Die Zulässigkeit der Klage › IV. Parteibezogene Prozessvoraussetzungen

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