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a) Allgemeiner Gerichtsstand (§§ 12 bis 19a ZPO)

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Lesen Sie die zitierten Vorschriften zur örtlichen Zuständigkeit aufmerksam durch und verschaffen Sie sich einen Überblick. Die wesentlichen Informationen lassen sich ganz leicht dem Gesetzestext entnehmen.

Der allgemeine Gerichtsstand richtet sich gem. § 12 ZPO nach der Person des Beklagten. Am allgemeinen Gerichtsstand kann man immer klagen, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand besteht (§ 12 ZPO). Primär knüpft der allgemeine Gerichtsstand an den Wohnsitz des Beklagten an (§ 13 ZPO i.V.m. §§ 7 ff. BGB). Dem liegt die Idee zugrunde, dass der Angreifer den Angegriffenen an dessen Ort aufzusuchen hat („actor sequitur forum rei“).[41] Wenn man schon verklagt wird, soll es zumindest einen „Heimvorteil“ geben. Verlegt der Beklagte seinen Wohnsitz, bleibt die örtliche (und internationale) Zuständigkeit des Gerichts erhalten (§ 261 Abs. 2 Nr. 2 ZPO = perpetuatio fori).[42]

Juristische Personen (z.B. GmbH, Aktiengesellschaft, SE) und andere parteifähige Personengesellschaften (z.B. OHG, KG, GbR) haben ihren allgemeinen Gerichtsstand an ihrem Sitz (= Satzungssitz)[43] und hilfsweise am Ort der Verwaltung (§ 17 Abs. 1 ZPO). Ort der Verwaltung ist, wo Personal eingestellt, Telefonate geführt, Verträge entworfen und alle wichtigen Entscheidungen der Geschäftsführung getroffen werden. Für Klagen gegen den Insolvenzverwalter ist der Sitz des Insolvenzgerichts maßgebend (§ 19a ZPO). Für wohnsitzlose Beklagte gilt § 16 ZPO.

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