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I. Gedanken, Gesinnungen, Einstellungen

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Nichthandlungen sind alle innerlich bleibenden Gemütsregungen, soweit diese nicht auf reale Außenweltvorgänge bezogen werden können.[72] „Cogitationis poenam nema patitur“, sagte mit einem heute noch geflügelten Wort schon der altrömische Jurist Ulpian (ca. 170–228 n.Chr.). Zwar lebt im Gedanken die Persönlichkeit des Denkenden, aber es fehlt an einer „Äußerung“ der Persönlichkeit. Ob man mit ähnlicher Sicherheit zu einem Handlungsausschluss kommen kann, wenn man die Handlung auf „Willensimpulse“ und ähnliche Kriterien zurückführt, ist immerhin zweifelhaft.

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Freilich hat der Ausschluss von Gedanken aus dem Handlungsbereich bislang keine große praktische Bedeutung, weil das „forum internum“ Außenstehenden meist ohnehin nicht zugänglich ist. Doch lassen sich Gedanken und Gesinnungen bisweilen aus äußeren Umständen erschließen, wie das mancherorts praktizierte und in Rechtsstaaten verpönte „Gesinnungsstrafrecht“ deutlich genug zeigt. Auch wird die Psychologie der Zukunft wahrscheinlich Bewusstseinsinhalte in größerem Umfang als bisher der Erforschung zugänglich machen.

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Man muss sich allerdings immer der Tatsache bewusst sein, dass auch ein Untätigbleiben eine Persönlichkeitsäußerung und damit eine Handlung ist, wenn es sich als Pflichtverletzung oder auch nur als Enttäuschung einer Handlungserwartung darstellt. Auch hier ist zweifelhaft, ob mit dem Abstellen auf Willensmomente eine klare Abgrenzung gelingen kann.

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